Der Prüfungsbereich zum digitalen Informationsmodell — auswendig geht nicht
Der Prüfungsbereich zum digitalen Informationsmodell wird behandelt wie ein Schulfach. Dabei steht in der Verordnung, dass die Aufgaben praxisbezogen sein müssen — und die Projektdatei gibt es vor der Prüfung. Die sieben Punkte im Wortlaut, und ein Übungsvorschlag dazu.
Eine Ausbilderin fragt mich, welche Folien sie durchgehen soll, damit ihre Auszubildenden zum Bautechnischen Konstrukteur den Prüfungsbereich zum digitalen Informationsmodell bestehen. Ein Ausbildungsleiter fragt nach dem Buch, das man dafür kaufen müsse.
Beide Fragen sind vernünftig, beide kommen von Leuten, die ihren Job ernst nehmen. Und beide gehen an der Sache vorbei — nicht weil es an Material fehlt, sondern weil die Prüfung etwas anderes vorsieht, als die Fragen unterstellen.
Vorab, damit klar ist, wovon hier die Rede ist. Die Abschlussprüfung hat zwei Bereiche, die sich auf die Arbeit am digitalen Informationsmodell beziehen: einen schriftlichen — Anwenden des digitalen Informationsmodells, § 15 — und einen praktischen — Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung, § 14. Dieser Artikel geht über den schriftlichen. Der praktische wird in einem eigenen Beitrag behandelt.
Neu ist nicht nur dieser Bereich — neu ist die ganze Prüfung
Seit dem 1. August 2026 heißt der Beruf Bautechnischer Konstrukteur, und die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Architektur hat vier Bereiche. Der schriftliche, um den es hier geht, zählt 15 Prozent und dauert 90 Minuten. (Was sich am Berufsbild insgesamt geändert hat, steht in Was macht ein Bautechnischer Konstrukteur?.)
Man könnte annehmen, das sei die einzige unvertraute Stelle und der Rest laufe weiter wie beim Bauzeichner. Das trifft nicht zu, und es lohnt sich, einmal nachzusehen, wie weit es danebenliegt.
Die Bauzeichner-Verordnung von 2002 ist mit Ablauf des 31. Juli 2026 aufgehoben. Ihr praktischer Teil sah vor, dass der Prüfling „in höchstens insgesamt 14 Stunden zwei praktische Aufgaben, die sich auf ein Projekt beziehen sollen", bearbeitet — mindestens eine davon rechnergestützt, eine dokumentiert und in einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten erläutert.
Der praktische Teil der neuen Prüfung ist etwas anderes. Es ist ein betrieblicher Auftrag oder eine Arbeitsprobe, für Planung, Durchführung, Dokumentation und Vorbereitung der Präsentation sind 40 Stunden vorgesehen, es folgen eine Präsentation und ein Fachgespräch, und dieser Teil trägt 50 Prozent der Note.
Für den Beruf ist das eine neue Prüfungsform, keine gewachsene. Und ein digitales Informationsmodell kam in der alten Verordnung überhaupt nicht vor. Der Rechner war längst drin — mindestens eine Aufgabe war rechnergestützt zu fertigen. Das Modell war es nicht.
Dazu kommt das Entscheidende: Es hat noch keine einzige Prüfung nach der neuen Verordnung stattgefunden. Nach dem öffentlichen Prüfungsangebot der PAL findet die erste Zwischenprüfung 2028 statt, die erste Abschlussprüfung im Winter 2028/29. Es gibt also bislang keinen Aufgabensatz, an dem sich ablesen ließe, wie streng gefragt wird — bei keinem der vier Bereiche.
Daraus entsteht der Reflex, der alles Weitere verkehrt: Man behandelt das Neue wie ein neues Schulfach. Man sucht den Stoff, teilt ihn in Kapitel und geht ihn durch — weil es sonst nichts zu greifen gibt.
Es gibt aber etwas zu greifen. Und zwar mehr, als die meisten annehmen.
Was in der Verordnung (§ 15) steht
Der Text ist kurz genug, um ihn ganz zu lesen. § 15 Absatz 1 BautechKonAusbV zählt sieben Punkte auf. Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
- Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern,
- Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten,
- den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen,
- Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben,
- fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und
- qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden.
lesen Sie die Verben. Beschreiben, erläutern, darstellen, aufzeigen — fünf Punkte, die sich lernen lassen. Aufbereiten und anwenden — zwei, die sich nicht lernen lassen. Man kann nicht auswendig können, wie man Bauteilinformationen auftragsbezogen aufbereitet. Man hat es getan oder nicht.
Und lesen Sie jetzt, welches Verb nicht dasteht. Keiner der sieben Punkte sagt nennen. Keiner sagt aufzählen. Keiner sagt wiedergeben. Auch die fünf, die sich lernen lassen, verlangen mehr als das: beschreiben, erläutern, darstellen, aufzeigen heißt, einen Zusammenhang herzustellen und in eigenen Worten hinzuschreiben — nicht, einen Merksatz abzurufen. Bei Punkt 6 steht das sogar wörtlich da: „fachliche Zusammenhänge".
Wer Prüfungsaufgaben schreibt, kennt die Stufenleiter dahinter — wiedergeben, verstehen, anwenden — und kennt auch ihre Nummern. Man braucht sie hier nicht. Es genügt, die sieben Verben zu lesen: Die unterste Stufe kommt in § 15 nicht vor.
Und dann kommt der Satz, der die Sache entscheidet. § 15 Absatz 2:
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Das ist keine Floskel, sondern eine Vorschrift an den, der die Aufgaben stellt. Er darf nicht abfragen, ob jemand eine Definition auswendig kann. Er muss einen Fall vorlegen, in dem etwas zu tun ist.
Und der Satz macht keine Ausnahme. Er sagt die Prüfungsaufgaben — alle, nicht die schwierigeren davon. Auch der Punkt, der nur ein Beschreiben fordert, muss an einem Fall gestellt werden. Praxisbezug ist hier kein Anspruch an den Prüfling, sondern eine Bedingung an die Aufgabe.

Und was die PAL dazu öffentlich bekannt gibt
Die Verordnung sagt nicht, wie die Aufgaben aussehen. Das tut die Stelle, die sie erstellt — die PAL bei der IHK Region Stuttgart — in ihrer Information für die Praxis, Stand April 2026:
15 gebundene und 10 ungebundene Aufgaben, beziehen sich auf ein Projekt. Die Projektunterlagen stehen vor der Prüfung digital als IFC-Datei zur Verfügung.
Absatz 2 verlangt praxisbezogene Aufgaben — und eine solche Aufgabe braucht einen Gegenstand. Hier ist er, und er ist ein Modell. Drei Dinge stecken in dem einen Satz, und jedes verändert, wie man sich vorbereitet.
Erstens: Es sind zwei Sorten Aufgaben. Gebundene — Auswahlfragen mit vorgegebenen Antworten — und ungebundene, bei denen man selbst formuliert.
Das ist ein Unterschied in der Antwortform, nicht im Anspruch. Die beiden Sorten sagen, wie geantwortet wird, nicht, wie tief gefragt wird. Eine gebundene Aufgabe kann einen Modellauszug vorlegen und vier Antworten anbieten, von denen eine stimmt — dann ist sie eine Auswahlfrage und setzt trotzdem voraus, dass der Prüfling das Modell gelesen hat. Die Verordnung kennt die Unterscheidung ohnehin nicht: Absatz 2 sagt die Prüfungsaufgaben, und damit gilt er für beide Sorten.
Wer für den Wissensanteil einen Maßstab sucht: Das Learning Outcome Framework der Foundation-Zertifizierung von buildingSMART ist öffentlich zugänglich und trifft das Niveau recht gut. Die Lernziele stehen frei zur Verfügung; die ausformulierten Inhalte dahinter bekommen nur registrierte Anbieter.
Zweitens: Die Unterlagen kommen als IFC-Datei. Nicht als Plansatz, nicht als PDF. IFC ist das offene Austauschformat für Bauwerksmodelle — dieselbe Art Datei, um die es in diesem Blog ständig geht.
Drittens, und das ist der eigentliche Punkt: Sie steht vor der Prüfung zur Verfügung.
Der eine Gedanke
Der Prüfungsgegenstand wird vorher ausgehändigt. Wer die Datei nicht öffnet, verschenkt den einzigen Vorteil, den die Prüfungsordnung ihm einräumt.
Das ist die Antwort auf die Frage der Ausbilderin. Für den Wissensanteil gibt es Material — Lernziele, Bücher, Folien; das ist die kleinere Schwierigkeit. Für die zwei Punkte, die nach einer Tätigkeit fragen, gibt es keinen Foliensatz, weil man Handlungen nicht in Folien unterbringt. Es gibt aber eine Datei, an der sich genau das üben lässt — und die Zeit, sie in Ruhe anzusehen.
Wer eine IFC-Datei noch nie geöffnet hat, wird sie in 90 Minuten nicht kennenlernen. Wer schon zehn geöffnet hat, sieht in der elften sofort, was fehlt.
Und weil es keine alten Prüfungen gibt, an denen man sich orientieren könnte, ist diese Datei das einzige Stück Prüfung, das vorher feststeht. Alles andere ist Vermutung. Es wäre ein merkwürdiger Umgang damit, sie wie einen Anhang zu behandeln.
Sie ist auch keiner. Eine Aufgabe, die sich ohne die Datei ebenso gut beantworten ließe, hätte sie nicht gebraucht — und müsste ihren Praxisbezug woanders hernehmen.
Was Sie damit anfangen können
Vier Dinge, die sich ohne Werkzeugwechsel und ohne Budget machen lassen.
1 · Sieben Situationen zum Üben — mein Vorschlag, nicht der Prüfungsstoff.
Hier muss ich deutlich werden, wer spricht. Die Verordnung sagt nicht, woran man üben soll, und die PAL hat dazu nichts festgelegt. Was jetzt kommt, ist deshalb keine Prüfungsgliederung, sondern ein Zuschnitt, den ich für die Vorbereitung brauchbar finde — entstanden bei der Arbeit an einem echten Einfamilienhaus, nicht in einem Prüfungsausschuss.
Sieben Situationen, die zusammen den Weg eines Bauwerks abdecken. Jede enthält Handlungen der Art, um die es in § 15 geht.
| Situation | Was darin getan wird | |
|---|---|---|
| 1 | Standort und Baugrund | Den Bauplatz erfassen und das Bauwerk darauf beziehen |
| 2 | Genehmigungsplanung | Aus dem Modell erzeugen, was eine Behörde verlangt |
| 3 | Entwurf und Ausführung | Bauteile mit den Angaben versehen, die später gebraucht werden |
| 4 | Mengen und Kosten | Mengen aus dem Modell ziehen — und prüfen, ob sie stimmen |
| 5 | Kollisionen finden | Nachsehen, ob sich Bauteile durchdringen |
| 6 | Übergabe an den Betrieb | Entscheiden, was aus dem Projekt weitergereicht wird |
| 7 | Planableitung | Pläne aus dem Modell erzeugen, statt sie zu zeichnen |
Eine Einschränkung ergibt sich aus dem, was die PAL bekannt gibt: Es ist eine Projektdatei. Wo in der Praxis mehrere Fachmodelle zusammengeführt und gegeneinander geprüft werden, bleibt hier das eine Modell — Nummer 5 heißt also nachsehen, ob sich innerhalb dieses Modells etwas durchdringt, nicht Fachmodelle föderieren. Wer das Zusammenführen üben will, tut es für die Praxis, nicht für die Prüfung.
Eine Situation pro Woche, an einem kleinen eigenen Modell. Ein Einfamilienhaus mit zwei Geschossen reicht vollkommen. Nicht lesen — durchführen.
2 · Die Prüffrage nach jedem Durchgang.
Könnte ich einem Fremden schriftlich erklären, was ich getan habe, warum ich es so getan habe — und woran ich merken würde, dass es falsch ist?
Der dritte Teil ist der entscheidende. Er trifft Punkt 7 der Verordnung, die qualitätssichernden Maßnahmen — und er ist die Stelle, an der die meisten Vorbereitungen aufhören. Man lernt, etwas zu tun, und nicht, es zu prüfen.
Und er trifft die Prüfungsform: Es wird schriftlich geantwortet. Wer eine Handlung ausführen, aber nicht beschreiben kann, kann sie hier nicht nachweisen — und § 15 verlangt genau das: nachweisen.
3 · Die zwei Fundstellen, damit Sie selbst nachlesen können.
Die Verordnung: Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin (BautechKonAusbV), in Kraft seit 1. August 2026. Der schriftliche Prüfungsbereich steht in § 15, der praktische in § 14, die Gewichtung der vier Bereiche in § 18.
Die amtliche Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil I 2025 Nr. 203 — Regelungstext und PDF, frei abrufbar.
Die Prüfungsform: PAL / IHK Region Stuttgart — „Bautechnischer Konstrukteur, Information für die Praxis", Stand April 2026. Dort stehen Aufgabenzahlen, Projektbezug, die IFC-Bereitstellung und die Prüfungstermine.
Halten Sie die beiden auseinander. Was in der Verordnung steht, gilt. Was die PAL bekannt gibt, beschreibt die derzeitige Umsetzung — es ist zuverlässig, aber es ist eine andere Ebene, und es kann sich ändern, ohne dass die Verordnung sich ändert.
4 · Und die eine Sache, auf die sich Warten lohnt.
Zu neu geordneten Berufen veröffentlicht die PAL Musteraufgabensätze — vollständige Sätze mit den Angaben, die man zum Nachvollziehen braucht. Für diesen Beruf ist ein solcher Satz zu erwarten; ein Termin dafür ist nicht bekannt.
Sobald er vorliegt, ist er die beste Vorbereitung, die es gibt — weil er zeigt, wie gefragt wird, und nicht nur was. Das Üben ersetzt er trotzdem nicht. Wer die sieben Situationen nie durchgespielt hat, liest aus einem Musteraufgabensatz vor allem ab, was er nicht kann.
Der Satz zum Mitnehmen
Die Frage „was muss ich dafür wissen?" bekommt hier eine unbefriedigende Antwort, weil sie falsch gestellt ist. Die nützlichere lautet: Was muss ich einmal getan haben?
Sieben Situationen, ein kleines Modell, und nach jeder die Frage, woran man den Fehler merken würde. Das ist mehr Arbeit als ein Foliensatz — und es ist die einzige Vorbereitung, die auf eine Datei vorbereitet, die man vorher in die Hand bekommt.
Im nächsten Beitrag: der Prüfungsbereich, der die Hälfte ausmacht — die 40 Stunden für den betrieblichen Auftrag oder die Arbeitsprobe, und was dort mit dem Modell zu tun ist.